Empfohlene Putzdicken einhalten
- Erstellt: 15. September 2016

Gerichtsfälle rund um Stuck. Spannende Fälle aus der Bau praxis stellt Ihnen der Sachverständige Klaus-Gunnar Bauch vor. Unser elfter Beitrag beschäftigt sich mit der Untergrundprüfung.
1. Die Vorgeschichte
Ein Baubetrieb bekam die Anfrage zur Unterbreitung eines Angebotes für das Verputzen eines zweistöckigen Einfamilienhauses. Das Haus war aus Porenbeton errichtet worden. Dem Unternehmer wurde im Auftragsgespräch mitgeteilt, dass das Objekt bereits seit drei Jahren unverputzt steht und es war auffällig, dass das Mauerwerk recht eigenwillig gemauert war. Der Unternehmer bot die Putzarbeiten als zweilagigen Kalk-Zementleichtputz an und sah auf der Hälfte der Fassadenfläche einen Ausgleichsputz vor, um die Unebenheiten des Mauerwerks auszugleichen. Eigentlich ein Standardauftrag, welcher, der Leser ahnt es bereits, sich wieder
einmal zum Albtraum für den Bau - betrieb entwickelte. Bereits kurz nach Fertigstellung des Außenputzes zeigten
sich gravierende Rissbildungen. Die Kaschierung dieser Risse im Zuge der Malerarbeiten schlug leider fehl, so dass
der Bauherr ein Beweissicherungsverfahren einleitete.
2. Der Beweisbeschluss
Der Beweisbeschluss des Landgerichts sah eine Untersuchung der Fassade mit folgenden Fragestellungen vor: Es ist gemäß § 485 Abs. 2 ZPO ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen zu folgenden Beweisfragen:
1. Befinden sich im Außenputz der
a) Ostfassade
b) Südfassade
c) Westfassade
Risse und Hohlstellen
2. Welches sind die Ursachen der in Ziffer 1. dargestellten Erscheinungen?
3. Handelt es sich bei den vorgefundenen Erscheinungen im Außenputz um Mängel?
4. Welche Maßnahmen sind zur Beseitigung der Risse und Hohllagen im Außenputz
des obengenannten Objektes erforderlich? Welche voraussichtlichen Kosten fallen hierfür an?
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