06. Juni 2017

Mehr als zehn Jahre haltbar?

Zulassungskonform beschichtete Stahlträger in einem Schlossgebäude
Foto: Geburtig

Reaktive Brandschutzbeschichtungen werden insbesondere zur Gewährleistung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer von ungeschützten Stahlbauteilen eingesetzt. In der Regel erfolgt die Anwendung dieser Systeme auf der Grundlage komplexer Verwendbarkeitsnachweise, die man als Fachunternehmer oder Planer unbedingt kennen muss. Gerd Geburtig erläutert die aktuellen Erkenntnisse dazu.

Die Ausgangssituation

Gegenwärtig gibt es für diverse Bauteile aus Stahl, Gusseisen, Beton und Holz dünnschichtige reaktive Brandschutzbeschichtungen (dämmschichtbildende Brandschutz-Beschichtungssysteme), auch unter dem Begriff »Dämmschichtbildner« bekannt. Diese können ent­weder die Einstufung von Holz und Holzwerkstoffen (nunmehr auch im Außenbereich) in die Baustoffklasse B1 ermöglichen oder den Feuerwiderstand von Bauteilen aus Stahl und von Anschlussfugen bei Beton- oder Mauerwerkskonstruktionen je nach den Vorgaben des Verwendbarkeitsnachweises bis zur Brandschutzklassifikation R 120 erhöhen. Besonders wichtig beim Einsatz derartiger Beschichtungssysteme ist es, zum einen das V/A-Verhältnis der stählernen Konstruktion zu ermitteln, zum anderen die mögliche Wirkdauer des jeweiligen Systems zu beachten. Bei bestehenden Bauteilen sind zudem gegebenenfalls vorhandene Altbeschichtungen auf ihre Haftung und die Verträglichkeit mit dem gewählten Beschichtungssystem zu überprüfen. Außerdem sind Aussagen über den Korrosionsschutz und eventuelle Beschädigungen des Bestandsbauteiles zu treffen. Alle entsprechenden Ergebnisse der Bestandsuntersuchungen sind selbstverständlich schriftlich zu protokollieren. Zudem ist nach dem ­Anbringen einer reaktiven Brandschutzbeschichtung eine Kennzeichnung am Bauteil erforderlich.

Gemäß Abschnitt 2.3 ETAG 18/02 [1] ist allerdings bei reaktiven Brandschutzbeschichtungen lediglich von einer Lebensdauer von zehn Jahren auszugehen. Eine geschätzte Lebensdauer von 25 Jahren, die von verschiedenen Herstellern, zum Beispiel in Veröffentlichungen zu den Produkten, »freiwillig« angegeben wird, ist leider durch die existierenden Verwendbarkeitsnachweise (abZ/ETA) nicht abgedeckt. Das könnte nur dann angenommen werden, wenn der Antragsteller der entsprechenden Zulassungsstelle (zum Beispiel dem DIBt) ausreichend dokumentierte Nachweise zur Überprüfung vorlegen kann, die die Verwendung des reaktiven Beschichtungssystems für einen Zeitraum von 25 Jahren unter den geforderten Umgebungsbedingungen dar­legen. Dieses ist bisher im Sinne der jeweiligen Zulassungen in den vergangenen Jahren aber nicht erfolgt.

Seine Ursache hat der Umstand wohl dahingehend, dass die Rezepturen der Beschichtungen in den vergangenen Jahren durch die Hersteller permanent weiterentwickelt wurden und deswegen keine nachträglichen Brandprüfungen nach zehn Jahren oder mehr an bestehenden beschichteten Bauteilen vorgenommen wurden. Das Ergebnis dieses Versäumnisses ist nun, dass eine entsprechende Beschichtung im Bestand formal keine Wirkung mehr hat, auch wenn man im Einzelfall anhand der Erfahrungen der Hersteller davon ausgehen mag, dass noch eine bestimmungsgemäße Reaktion bei einem Brandfall anzunehmen wäre und die Schutz­wirkung dennoch besteht. Doch wer von den Beteiligten möchte abseits des Verwendbarkeitsnachweises dafür »seine Hand ins Feuer legen«?

Dieser Fehler eines Akzeptierens stellt aus der Sicht des Autors einen Mangel dar, weil es sich bei dieser Annahme um eine wesentliche Abweichung vom Verwendbarkeitsnachweis handelt: Es träfe somit den Ausführenden oder den Planenden beziehungsweise beide. Vor allem beim Bauen und Planen im Bestand entsteht so eine Diskrepanz, die schwer zu lösen ist.

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