Die neue EnEV 2014
- Erstellt: 15. August 2016

Die Bundesregierung hat die Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Diese tritt voraussichtlich im Mai 2014 in Kraft. Dr. Roland Falk und Jürgen Kunkel vom Kompetenzzentrum in Rutesheim informieren über die wichtigsten Neuerungen.
Lange ist nichts passiert. Ursprünglich sollte die am 1. Oktober 2007 in Kraft getretene Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV), zuletzt geändert Ende April 2009, noch bis Ende 2012 novelliert werden. Nach langem Tauziehen ist am 16. Oktober 2013 eine Novelle der Energieeinsparverordnung durch die Bundesregierung verabschiedet worden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich hauptsächlich auf die Auswirkungen der EnEV 2014 für Wohngebäude.
Die neuen Regelungen der EnEV 2014
Die Neuerungen, die die EnEV 2014 mit sich bringt, betreffen vor allem Neubauten. So soll beispielsweise der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf QP aller Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um 25 Prozent sinken. Der Wärmeverlust der Gebäudehülle HT – auch als mittlerer U-Wert der Außenbauteile bezeichnet – muss um durchschnittlich 20 Prozent verbessert werden.
Dies dient als Vorstufe für die europäischen Vorgaben, nach denen neu errichtete Wohngebäude ab 2021 nach Niedrigstenergiegebäudestandard errichtet werden müssen. Die entsprechenden konkreten Vorgaben hierzu sollen spätestens Ende 2016 festgelegt werden.
Beim Gebäudebestand konnte durch die Lobbyarbeit vom ZDB und vom Kompetenzzentrum für Ausbau und Fassade eine Verschärfung verhindert werden. So bleiben die bestehenden Anforderungen für die U-Werte bei einer Sanierung bestehen, auch wurde kein Sanierungszwang für bestimmte Bauteile aufgenommen.
Der neue Energieausweis
Der Energieausweis ist ein Instrument, mit dem Käufer oder Mieter sich auf einen Blick ein Bild vom energetischen Zustand des Gebäudes machen können. Hier wurde das grafische Element des Tachobandes um entsprechende Energieklassen, wie sie von herkömmlichen Elektrogeräten bekannt sind, erweitert.
Bei den Energieausweisen ist nun auch deutlich zu erkennen, ob als Grundlage der berechnete oder erfasste Energieverbrauch des Gebäudes diente. Für Neubauten oder auch zur Beantragung von Fördermitteln ist nur der berechnete »Energiebedarfsausweis« zulässig. Beim Energieverbrauchskennwert muss immer eine Witterungsbereinigung durchgeführt werden, so dass der »tatsächliche« vom Kunden angegebene Verbrauch nicht direkt zu erkennen ist.
Der Aussteller des Energieausweises hat dem Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, solche Maßnahmen sind nicht möglich. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude.
Der Energieausweis ist dem Käufer oder Mieter eines bebauten Grundstückes oder eines Wohnungs- oder Teileigentums bereits unmittelbar bei der Besichtigung vorzulegen und bei Vertragsabschluss als Kopie oder im Original zu übergeben. Der Hinweis auf eine mögliche Einsichtnahme wie bei der jetzt aktuellen EnEV 2009 reicht nicht mehr aus.
In Immobilienanzeigen zum Verkauf oder Vermietung/Verpachtung sind künftig folgende Pflichtangaben zu machen:
• Grundlage des Ausweises (Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis)
• der entsprechend genannte Wert im Energieausweis
• die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
• Baujahr des Wohngebäudes
• die Effizienzklasse
Liegt für die Immobilie bereits ein Energieausweis nach bisherigem Recht, also ohne Angabe der Effizienzklasse, vor, so besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige. Die Gültigkeitsdauer eines Energieausweises beträgt nach wie vor zehn Jahre.
Die Energieausweise werden künftig von einer zuständigen Kontrollstelle stichprobenartig kontrolliert. Diese Stichproben sollen einen statistisch signifikanten Anteil der in einem Kalenderjahr ausgestellten Energieausweise erfassen.
Dabei wird die Validität der Gebäudedaten und der daraus resultierenden Ergebnisse einschließlich der Modernisierungsempfehlungen geprüft. Eventuell kann auch eine Besichtigung vor Ort durchgeführt werden.
Vereinfachtes Verfahren
Für Wohngebäude, die bestimmte Bedingungen erfüllen in Bezug auf ihre Größe, Gebäudegeometrie, anlagentechnische Ausstattung, Anteil ihrer Fensterfläche im Vergleich zu den Fassadenflächen, Ausführung der Wärmebrücken, der Dichtheit der Gebäudehülle usw. gibt es ein vereinfachtes Berechnungsverfahren.
Zu diesen Bedingungen gehören auszugsweise:
• Gebäudenutzfläche zwischen 100 und 2000 Quadratmeter (m²),
• Geschosshöhe zwischen 2,5 und 3 Meter (m),
• Grundflächen der beheizten Geschosse erfüllen bestimmte Kriterien,
• Klimaanlagen nur mit erneuerbaren Energien betrieben,
• Wärmebrücken nach DIN 4108 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden), Beiblatt 2 (Wärmebrücken - Planungs- und Ausführungsbeispiele) planen und ausführen oder Gleichwertigkeitsnachweis führen,
• Gebäudedichtheit prüfen – als »Blower-Door Test« bekannt – und nachweisen, dass das neue Wohnhaus die EnEV-Vorgaben erfüllt.
Für diese Wohnhäuser gibt es spezielle Tabellen mit Ausstattungs-Varianten für den Wärmeschutz der Gebäudehülle und der Anlagentechnik zum Heizen, Wasser erwärmen und Lüften. Ein neu erbautes Wohngebäude erfüllt die EnEV-Anforderungen, wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind und wenn seine bauliche und anlagentechnische Ausstattung mit einer der vorgeschlagenen Varianten übereinstimmt. In diesem Fall muss kein Energie-Nachweis berechnet werden, sondern es können die Energiekennwerte aus der entsprechenden EnEV-Tabelle direkt übernommen werden.
Für alle Gebäude, die nicht unter das vereinfachte Verfahren fallen, dürfen die in der Tabelle 1 aufgeführten Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmeverlustes H’T nicht überschritten werden.
Was verbirgt sich hinter dem Begriff »spezifischer Transmissionswärmeverlust H’T«?
Anschaulich ist er der durchschnittliche Wärmestrom durch einen Quadratmeter Hüllfläche bei einem Kelvin Temperaturdifferenz zwischen innen und außen. Er ist somit der mittlere U-Wert der Gebäudehülle, wobei bei der Mittelung nach der Flächengröße der einzelnen Hüllenelemente gewichtet wird. Er wird in W/(m2·K) angegeben.
Die Bezeichnung spezifischer Transmissionswärmeverlust ist leicht irreführend, da mit ihm nicht ein momentaner Wärmestrom je Quadratmeter Gebäudehülle (in W/m2) und auch kein zum Beispiel jährlicher Wärmeverlust je Quadratmeter Gebäudehülle (in kWh/m2) angegeben wird, sondern der mittlere U-Wert der wärmeübertragenden Gebäudehülle (in W/(m2·K)).
Deckendämmung der obersten Geschossdecke
In der EnEV 2014 wird ein Mindestwärmeschutz für die oberste Geschossdecke definiert. Die Eigentümer müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllen, nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m2·K) nicht überschreitet. Diese Anforderung gilt auch als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 genügt.
Innendämmung
An die Ausführung von Innendämmungen an Außenwänden werden in Abänderung zur EnEV 2009 keine Anforderungen mehr gestellt. Es können somit, wie es im Stuckateurhandwerk häufig der Fall ist, Calciumsilikat-Platten zur Schimmelsanierung eingesetzt werden. Die U-Wertanforderung ist bei Innendämmungen als Einzelbauteil entfallen. Wird jedoch das Gesamtgebäude berechnet und bilanziert, wird selbstverständlich auch die Innendämmung in der Berechnung mit berücksichtigt.
Austauschpflicht für Heizkessel
Die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel erfasst nun auch jüngere Heizungen. Ausgetauscht werden muss ab Baujahr 1985 beziehungsweise wenn die Heizung älter als 30 Jahre ist. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Betroffen von der Austauschpflicht sind nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel.
Viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sind von dieser Pflicht allerdings ausgenommen. Hier gilt die bereits bestehende EnEV-Regelung, nach der die Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht nicht betroffen sind. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.
Gebäudebestand
Für den Gebäudebestand besteht, die Gebäudehülle betreffend, auch durch die EnEV 2014 keine Nachrüstpflicht. So können auch weiterhin Fassaden saniert, renoviert oder auch nur gestrichen werden. Eine Verpflichtung zur energetischen Nachrüstung von Fassadenflächen besteht nur dann, wenn die Flächen neu verputzt werden sollen und der Altputz komplett abgeschlagen wird. Eine Putzreparatur, teilweises Ausbessern mit einer kompletten Überarbeitung mit einem Armierungsputz und Gewebeeinlage, ist zulässig.
Wird jedoch eine Dämmmaßnahme an der Außenwand durchgeführt, und dieser Flächenanteil übersteigt einen Anteil von 10 Prozent bezogen auf das jeweilige Bauteil, müssen die in der Tabelle 2 aufgeführten Mindestwärmeschutzkennwerte eingehalten werden.
Ist die Fläche, die bearbeitet wird, kleiner als 10 Prozent – zum Beispiel ein Sockel –, so kann dieser auch mit einem von der EnEV-Vorgabe abweichenden U-Wert gedämmt werden.
Werden mehrere Sanierungsmaßnahmen kombiniert, ist eine Bilanzierung wie nach EnEV 2009 gefordert. Der Neubaugrenzwert kann hierbei um 40 Prozent reduziert werden bezogen auf QP und HT. Eine Bilanzierung kann somit auch geringere Dämmstoffstärken, als nach dem Bauteilverfahren gefordert, ermöglichen.
Ausblick
Mit Inkrafttreten der EnEV 2014 wird ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zur Reduzierung des Gesamtenergieverbrauchs der privaten Haushalte und zur CO2-Reduzierung getan.
Gleichzeitig wird mit den endlichen Ressourcen wie Öl und Gas verantwortlicher umgegangen und bei immer steigenden Energiepreisen auch ein finanzieller Einspareffekt erzielt.
Die Hausbesitzer werden nicht mit weiteren Dämmstoffanforderungen konfrontiert, sondern die bestehenden Dämmstoffdicken können weiterhin umgesetzt werden.
Ausgabe: 12/2013