Lüften für die Gesundheit
- Erstellt: 15. August 2016

Gut gedämmte Gebäudehüllen sind ein wirksames Rezept gegen Energieverluste, allerdings blockieren sie auch den natürlichen Luftstrom. Die Folge: Schimmel. Mit einem individuellen Lüftungskonzept kann dies verhindert werden.
Systeme zur Wohnraumlüftung sind auf dem Vormarsch. Zuletzt bestätigte die Studie »Kontrollierte Wohnraumlüftung in Dach« von Interconnection Consulting dem Markt für Wohnraumlüftung ein »unbeirrtes Wachstum«. Laut Studie liegt der Grund dafür im Trend zu Niedrigenergie- und Passivhäusern. Ein Trend, der nicht zuletzt auf die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen zurückgeht, die höhere Anforderungen an die Isolierung von Gebäuden stellen. Zwar sind gut gedämmte Gebäudehüllen ein wirksames Rezept gegen Energieverluste, allerdings blockieren sie auch den natürlichen Luftstrom.
Die Folge: Schimmel.
Um Schäden sowohl an Bausubstanz als auch an der menschlichen Gesundheit vorzubeugen, schreibt § 6 Abs. 2 EnEV 2009 einen Mindestluftwechsel vor.
»Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist«, heißt es da. Parallel legt die DIN 1946-6 die Erstellung eines Lüftungskonzeptes für Neubauten und teilweise bei Renovierungen fest. Diese Norm ist als Regelwerk für die Belüftung von Wohngebäuden zu verstehen. Sie reglementiert Grenzwerte und Berechnungsmethoden für den notwendigen Luftaustausch. Die DIN 1946-6 ist für alle am Bau beteiligten Fachleute verbindlich.
Prüfungs- und Hinweispflichten
Architekten, Planer und Handwerksbetriebe, die heute noch Gebäude ohne lüftungstechnische Maßnahmen planen, setzen sich erheblichen Haftungsrisiken aus. Das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 10.01.2008 (Aktenzeichen 3 O 163/07) ist beispielgebend: Die Parteien stritten um die Be- und Entlüftungsanlage in einem Reha-Zentrum, insbesondere im Bereich der Umkleideräume. Diese war durch den Fachplaner mangelhaft geplant worden, weil eine gesonderte Lüftungsanlage für den Umkleidebereich nicht vorgesehen worden war. Der geschädigte Bauherr nahm nun nicht nur den Planer in Anspruch, sondern auch das Lüftungsunternehmen, welches die Arbeiten ausgeführt hatte. Dieses berief sich natürlich darauf, die Vorgaben für die Ausführung der Arbeiten vom Fachplaner erhalten zu haben.
Nach Auffassung des Landgerichts haftet auch der Unternehmer. Ihn treffen die üblichen Prüfungs- und Hinweispflichten. Als im Rahmen seiner fachlichen Kenntnis spezialisiertes Unternehmen im Bereich der Lüftungstechnik hätte der Unternehmer erkennen und dann entsprechend darauf hinweisen müssen, dass die Lüftungsanlage vom Fachplaner fehlerhaft gestaltet worden war. Um solche Risiken zu vermeiden, sind Branchenunternehmen gut beraten, sich direkt an § 6 Abs. 2 EnEV 2009 zu orientieren. Konkret gefasst ist diese Forderung in der DIN 1946-6: »Lüftung von Wohnungen – Allgemeine Anforderungen, Anforderungen zur Bemessung, Ausführung und Kennzeichnung, Übergabe/Übernahme (Abnahme) und Instandhaltung«.
Seit 2009 verlangt die DIN 1946-6 die Erstellung eines Lüftungskonzeptes für Neubauten und Renovierungen, wobei Letztere ein solches Konzept benötigen, wenn im Ein- oder Mehrfamilienhaus mehr als ein Drittel der vorhandenen Fenster ausgetauscht beziehungsweise im Einfamilienhaus mehr als ein Drittel der Dachfläche neu abgedichtet werden. Kern der DIN-Norm ist die Festlegung von vier Lüftungsstufen unterschiedlicher Intensität:
Lüftung zum Feuchteschutz
Lüftung in Abhängigkeit vom Wärmeschutzniveau des Gebäudes zur Gewährleistung des Bautenschutzes (Feuchte) unter üblichen Nutzungsbedingungen bei teilweise reduzierten Feuchtelasten (zum Beispiel zeitweilige Abwesenheit der Nutzer, Verzicht auf Wäschetrocknen). Diese Stufe muss gemäß Norm ständig und nutzerunabhängig sicher gestellt sein.
Reduzierte Lüftung (Nutzerunabhängige Lüftung)
Zusätzlich notwendige Lüftung zur Gewährleistung des hygienischen Mindeststandards. Die Mindestanforderungen an die Raumluftqualität müssen auch bei zeitweiliger Abwesenheit des Nutzers erfüllt werden.
Nennlüftung
Beschreibt die notwendige Lüftung zur Gewährleistung der hygienischen und gesundheitlichen Erfordernisse sowie des Bautenschutzes bei Normalnutzung der Wohnung. Der Nutzer kann hierzu teilweise mit aktiver Fensterlüftung herangezogen werden.
Intensivlüftung
Dient dem Abbau von Lastspitzen (zum Beispiel durch Kochen, Waschen) und auch hier kann der Nutzer teilweise mit aktiver Fensterlüftung herangezogen werden. Für Privatmenschen wie für Fachleute bleibt im Dschungel von Gesetzesinitiativen und Regelwerken nun die Frage: Sind Lüftungsanlagen nicht mehr als ein neues lästiges, aber vorgeschriebenes Übel? Darauf gibt es eine klare Antwort: Nein, Systeme für die Wohnraumlüftung sind notwendig. Sie haben einen hohen gesundheitlichen Nutzen, sorgen für mehr Wohnqualität und helfen, Energiekosten zu senken sowie die Bausubstanz zu erhalten.
Energiesparendes Bauen und frische Luft: beides muss möglich sein
Immer dichtere Gebäudehüllen sorgen für ein optimales Klima für die Schimmelbildung. Die warme Luft speichert die Feuchtigkeit im Raum, die vor allem durch die so genannte »Wohnfeuchte«, also menschliche Atmung, Kochen und Duschen, entsteht. Sobald sie auf kalte Flächen trifft, kondensiert sie: Es bilden sich nasse Stellen – meist an der Zimmerwand, die an der kalten Außenseite des Hauses liegt. Schimmel entsteht. Die Notwendigkeit eines ausreichenden Luftwechsels aus bautechnischen und hygienischen Gründen ist also unausweichlich.
Schon fünf Minuten Stoßlüftung bei weit geöffneten Fenstern mehrfach täglich könnten hier Abhilfe schaffen. Bei modernen Gebäuden macht allerdings der Lüftungswärmeverlust bei der Fensterlüftung 70 Prozent der Heizenergie aus, alleine schon aus diesem Aspekt sind Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sehr sinnvoll.
Wieviel Lüften ist zumutbar?
Nach aktueller Rechtsprechung kann die Verantwortung für ausreichendes Lüften nicht allein auf die Nutzer, in der Regel die Mieter, übertragen werden. Das OLG Frankfurt am Main sagt: »Privatrechtlich ist mehr als zweimaliges Stoßlüften am Tag nicht zumutbar.« Die Minimalforderung von Raumhygieneexperten sind vier bis sechs Stoßlüftungen am Tag durch das Öffnen der Fenster für zirka zehn Minuten. Manche fordern sogar die Fenster alle zwei Stunden zu öffnen – auch nachts! Dies sei einem Mieter nicht zuzumuten, urteilen die Gerichte: Eine Wohnung müsse so beschaffen sein, dass bei einem üblichen Wohnverhalten die erforderliche Raumluftqualität ohne besondere eigene Lüftungsmaßnahmen gewährleistet ist.
Mieter haftet nicht allein
Etwa die Hälfte aller Mietminderungs-Konflikte geht auf Schimmelbefall in der Wohnung zurück, gibt der Mieterverband an. Der Vermieter darf aber die Probleme, die mit immer luftdichteren Wohnungen geschaffen werden, nicht einfach auf den Mieter verlagern. Unzumutbare Lüftungsmaßnahmen befreien den Vermieter nicht von seiner Verantwortung. Wie der Bundesverband für Wohnungslüftung informiert, muss er auf die sozialen Gegebenheiten Rücksicht nehmen: So stehen in der Regel Wohnungen über den Tag leer, wenn die Bewohner ihrer Arbeit nachgehen. Es kann nur morgens und abends gelüftet werden. Somit entsprechen Gebäude, die ausschließlich durch Fensterlüftung belüftet werden, nicht dem aktuellen Stand der Technik. Architekten, Planer und SHK-Betriebe müssen Gebäude also mit lüftungstechnischen Maßnahmen planen.
Die Vorhaben der DIN 1946-6 geben dem Planer plausibel erklärbare Regelungen an die Hand, die zum Erstellen eines detaillierten Lüftungskonzeptes dienen. Zu beantworten sind dabei folgende Fragen: Wird das neue oder modernisierte Gebäude über die Gebäudeundichtigkeiten ausreichend belüftet? Welche zusätzlichen, lüftungstechnischen Maßnahmen sind notwendig, um nutzerunabhängig einen ausreichenden Luftwechsel zu gewährleisten?
Heizenergie erhalten
Zu den zusätzlichen lüftungstechnischen Maßnahmen zählt die Installation einer Lüftungsanlage. Diese Systeme stellen den ausreichenden nutzerunabhängigen Luftstrom sicher, den die Normen fordern. Die Lüftung arbeitet automatisch – bei Bedarf 24 Stunden am Tag. Die Immobilie wird kontinuierlich mit Frischluft versorgt, Schäden durch Schimmel und Feuchtigkeit werden vermieden und der Wert der Immobilie bleibt erhalten.
Als Beispiel seien dezentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung genannt. Sie erfüllen die lüftungstechnischen Anforderungen der DIN 1946-6 und der EnEV und erfordern bei der Installation weit weniger bauliche Maßnahmen als zentrale Lüftungsanlagen. Benötigt wird lediglich ein Wanddurchbruch für die Frischluft und ein weiterer für die Abluft. Es sind keine zusätzlichen Kanäle und Rohrleitungen notwendig. Eine Nachrüstung ist leicht möglich und in einem Einfamilienhaus beispielsweise in weniger als einem Tag realisierbar. Moderne Lösungen sind mit einem Keramik-Wärmespeicher ausgestattet, der eine Wärmerückgewinnung (WRG) von bis zu 91 Prozent gewährleistet. Damit können die Vorteile einer dichten Gebäudehülle bestmöglich genutzt und unnötige Lüftungswärmeverluste verhindert werden.
Primärenergetische Bewertung
Neben der Einsparung der Jahresheizenergie sprechen weitere Argumente für den Einsatz dezentraler Lüftungssysteme. Dazu zählen die sehr geringe elektrische Hilfsenergie, ein hoch effizienter Gleichstromantrieb, keine Abschläge für elektrische Nachheizung, Übergabe, Frostschutz und Ähnliches sowie die Förderfähigkeit der Maßnahme. Bei der Wahl einer Lüftungsanlage ist zu empfehlen, eine primär-energetische Bewertung zugrunde zu legen. Dafür kann der Architekt auf das fundierte Wissen im Bereich Haustechnik, insbesondere Lüftung, von Energieberatern zurückgreifen.
Joachim Schrader, Gebäudeenergieberater Öko-Haustechnik Inventer GmbH
Abbildungen: Ökohaustechnik Inventer GmbH Ausgabe: Sonderheft/2013