Kulanz ist kein Anerkenntnis!
- Erstellt: 13. April 2015

In der Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten ist kein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis eines Mängelbeseitigungsanspruches zu sehen, wenn der Unternehmer zum Ausdruck bringt, die Arbeiten nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbringen zu wollen. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 9. Juli 2014 (Az.: VII ZR 161/13) entschieden.
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