01. Januar 2016

Schäden bei Auftragsarbeiten

Geht bei Handwerkerleistungen etwas zu Bruch, muss es ersetzt werden. Nur selten ist auf den ersten Blick klar, wer für den Schaden aufkommt: Gerade dann, wenn mehr als nur eine Person an der Erfüllung eines Auftrags beteiligt ist, muss der Verursacher nicht zwingend der Haftende sein.

Ein heruntergefallener Hammer lässt die neuen Küchenfliesen springen, ein Lötkolben brennt Löcher ins Parkett oder eine Waschmaschine verursacht nach der Reparatur einen Wasser­schaden – gerade für Handwerks­betriebe ist diese Situation keine ­Seltenheit: Trotz einer sorgfältigen ­Arbeitsweise geschieht ein Unglück. »Besonders, wenn es um hohe ­Schadenssummen geht, kann es daraufhin zu Konflikten zwischen Auftrag­geber und Unternehmer kommen«, warnt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung.
Ist ein Mitarbeiter für das Missgeschick verantwortlich, ist zwischen ihm und dem Chef ebenfalls eine Auseinandersetzung vorprogrammiert, denn meist ist es der Unternehmer, der für den Schaden geradestehen muss. Als Auftragnehmer ist er durch die Bestimmungen des Werkvertrags verpflichtet, die Leistung im vereinbarten Umfang zu erbringen. Doch auch sogenannte ­Nebenpflichten, die zur Rücksicht auf die Rechtsgüter und Interessen des ­Auftraggebers verpflichten – etwa der pflegliche Umgang mit dem Parkett – obliegen dem Handwerker. Wer diese Pflichten verletzt, macht sich schadensersatzpflichtig. Aber: Wer genau für den Schaden aufkommt, ist leider weit ­weniger klar. Nicht immer haftet der Verursacher selbst!
 
Wer haftet bei Schäden?
Die Juristin erläutert die Rechtslage: »Ein Unternehmer haftet nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegenüber dem Kunden auch für ­Schäden, die von seinen Mitarbeitern oder anderen von ihm beauftragten Personen bei der Ausführung des Auftrags verursacht werden.« Schlägt ein Lehrling beispielsweise beim Austausch einer Regenrinne ein Fenster des ­Kunden ein, richtet sich der Kunde mit seinen Ersatzansprüchen an den Unternehmer, dem er den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten erteilt hat. Dieser muss den Schaden bezahlen.
Auch bei der Beauftragung eines Subunternehmers muss der Auftragnehmer als Generalunternehmer und Vertragspartner für den Schaden des Kunden einstehen. Anne Kronzucker: »Angestellte und Subunternehmer gelten als Erfüllungsgehilfen. Deren Verhalten, aber auch Fehlverhalten, wird rechtlich dem Unternehmer zugerechnet. Deshalb trägt er gegenüber dem Kunden auch die Verantwortung für die Folgen.«
 
Schaden ist nicht gleich Schaden
Jedoch kann der Unternehmer prüfen, ob ihm der Schuldverursacher einen Teil des Schadens seinerseits ersetzen muss. Ob beziehungsweise inwieweit der ­betreffende Mitarbeiter zur Verant­wortung gezogen werden kann, hängt hierbei vom Grad des Verschuldens ab. »Für den Umfang der Arbeitnehmer­haftung unterscheidet man zwischen leichter, mittlerer und grober Fahr­lässigkeit«, erläutert die Rechtsexpertin. Leichte Fahrlässigkeit liegt etwa vor, wenn der Lehrling versehentlich etwas Farbe auf den antiken Schreibtisch tropfen lässt. In derartigen Fällen haftet der Arbeitnehmer nicht.

Aufteilung der Kosten
Anders sieht es aus, wenn der Mitarbeiter die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl vorhersehbar ist, dass ­unter Umständen etwas passieren kann. Bohrt er beispielsweise eine Wand an, in der Stromleitungen laufen und ­beschädigt diese, kann er wegen mittlerer Fahrlässigkeit in Teilhaftung genommen werden. In welchem Verhältnis ­dabei die Aufteilung der Kosten erfolgt, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen zum Beispiel die Höhe des ­Schadens und des Gehalts, aber auch die Stellung des Mitarbeiters im Betrieb (BAG, Az. 8 AZR 250/06). Darüber ­hinaus ist die sogenannte Gefahr­geneigtheit der Tätigkeit zu klären, also das Risiko, welches die Arbeit mit sich bringt. Denn wer beispielsweise in großer Höhe auf einem Gerüst oder Dach arbeitet, hat mehr Möglichkeiten, Schäden anzurichten, als bei einem Schreibtischjob. Hat der Arbeitgeber es unterlassen, das Risiko etwa durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abzudecken, dann muss der Arbeitnehmer im Schadensfall nur für die fiktive Selbstbeteiligung einstehen.

Höchstgrenzen beim Schadensersatz
Grob fahrlässig verhält sich dagegen, wer seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maß vernachlässigt. Verursacht zum Beispiel der Hand­werker auf dem Weg zum Kunden angetrunken einen Unfall mit dem Dienstwagen, muss er für den Schaden allein aufkommen. Allerdings sieht die Rechtsprechung Höchstgrenzen für den ­finanziellen Schadenersatz vor, um den Angestellten nicht zu ruinieren. Diese betragen in der Regel drei bis vier ­Monatsgehälter. Hier können die ­Gerichte allerdings sehr unterschiedlich urteilen, und bei erheblichem Verschulden sind auch höhere Haftungsquoten des Mitarbeiters denkbar. In manchen Fällen springt eine Betriebshaftpflichtversicherung der Firma ein, bevor der Mitarbeiter in Regress genommen wird.
 
Quelle: D.A.S.

Abbildungen: Fotolia                                                                                                           Ausgabe: 5/2013