Ohne Meisterqualifikation keine Werbung für Malerarbeiten
- Erstellt: 15. September 2016
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Die Ausführung von meisterpflichtigen Handwerksleistungen ohne Qualifikationsnachweis kann eine Geldstrafe nach sich ziehen.
Die Ausführung von meisterpflichtigen Handwerksleistungen ohne entsprechenden Qualifikationsnachweis ist kein Kavaliersdelikt. Das wurde jetzt konkret im Urteil des Landgerichts Darmstadt gegen eine Firma aus dem Kreis Offenbach bestätigt, die Malerarbeiten ohne einen Qualifikationsnachweis beworben und ausgeführt hat. Weil der Firmeninhaber sich weigerte, eine Unterlassungserklärung
abzugeben, wurde er von der Maler und Lackiererinnung Rhein-Main verklagt. Das Gericht gab der Innung jetzt Recht. Dem beklagten Betrieb droht bei Zuwiderhandlung gegen das Urteil eine Geldstrafe im bis zu sechsstelligen Bereich oder eine Ordnungshaft.
Weitere Verfahren sind derzeit am Laufen. Betriebe, die ohne Eintragung in die Handwerksrolle als Maler- und Lackierer entsprechende Malerarbeiten bewerben oder ausführen, werden von der Maler- und Lackiererinnung Rhein-Main aufgrund der unerlaubten
Handwerksausübung und des unlauteren Wettbewerbs abgemahnt. Die Unternehmen müssen dann eine »Unterlassungserklärung« unterschreiben, in der sie sich verpflichten, nicht mehr für Malerarbeiten zu werben oder diese auszuführen. Weigert sich eine Firma,
diese Unterlassungserklärung abzugeben, bleibt letztlich nur der Klageweg.
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