Mangel, Fehler, Schaden
- Erstellt: 25. Oktober 2017

Mit ihren Vorträgen füllen Jutta Keskari-Angersbach und Ralf Schneider immer wieder große Räume bis hin zu ganzen Kinosälen. Die beiden Sachverständigen zeigen auf, welche »Gefahren« zum Beispiel die Anwendung innovativer Entwicklungen mit sich bringen kann – nach dem Motto: »Schlau – aber pleite«. ausbau + fassade sprach mit ihnen.
»Mangel, Fehler, Schaden« das interessiert die Fachleute. Das zeigt die große Nachfrage nach Ihrem Seminarangebot »Der Bau, die Falle – arbeiten und (kein) Geld dafür«. Sie sind bundesweit auf hochkarätigen Veranstaltungen präsent und informieren Ihre Sachverständigenkollegen, Architekten, Handwerker und Bauträger. Wie erklären Sie sich die große Resonanz?
Ralf Schneider: Nur wer das Wissen hat, wann eine Mangelbehauptung tatsächlich ein Mangel ist, kann sich zum Beispiel bei vorgeschobenen Mängelrügen gegen dreiste Abnahme- und Zahlungsverweigerer und entsprechend agierende Juristen wehren. Häufig geht es nicht nur um optische oder technische Beeinträchtigungen, sondern um Abweichungen von vertraglichen Vereinbarungen oder unhaltbare Behauptungen, die schon manche betriebliche Existenz gekostet und in den persönlichen Ruin geführt haben. Deshalb ist es für viele, die es noch nicht wissen, unabdingbar, die Definition zum Mangel aus dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), zu kennen und auch anwenden zu können.
Was sind denn wesentliche Unterscheidungsmerkmale zwischen Fehler, Mangel und Schaden?
Jutta Keskari-Angersbach: Schon vorab: einen Unterschied zwischen Fehler und Mangel gibt es nicht und ohne Mangel auch kein Schaden. Im BGB und in der VOB/B werden die Sach- und Rechtsmängel nahezu identisch beschrieben. Die Mangelbetrachtung erfolgt sowohl aus juristischer wie auch aus technischer Sicht, wobei das Ergebnis der Mangelhaftigkeit in der Bewertung sehr erheblich voneinander abweichen kann. Der Jurist unterscheidet im Wesentlichen objektive und subjektive Merkmale auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen. Begrifflich geht es um die Beschaffenheit. Der handwerkliche Fachmann sucht nach technischen und optischen Mängeln, die aus den tatsächlichen Leistungen resultieren, nach der Verwendungseignung.
Bitte erläutern Sie dies an konkreten Beispielen.
Jutta Keskari-Angersbach: Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber nach §13 Nr.1 VOB/B beziehungsweise nach BGB § 633 seine Leistung mangelfrei zu verschaffen. Als mangelfrei gilt die Leistung dann, wenn sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. In der Baulandschaft gilt als anerkannte Regel der Technik (a.a.R.d.T.), wenn wissenschaftliche Erkenntnisse und Bestätigungen vorliegen, praktische Erfahrungen gesammelt wurden, diese in Fachkreisen allgemein bekannt sind und sich in der Praxis langzeitig bewährt haben. Und hier liegt in der heutigen Zeit das Problem.
Insbesondere die schnelle Weiterentwicklung von Werkstoffen, sich kontinuierlich und häufig ändernde Vorschriften und Anforderungen lassen häufig kaum Zeit, dass sich eine allgemein anerkannte Regel der Technik im traditionellen Sinne entwickeln und »festsetzen« kann. Noch geht die Rechtsprechung davon aus, dass, wenn die vorgenannten Merkmale nur teilweise zutreffend sind, es sich »nur« um den Stand der Wissenschaft oder den Stand der Technik handelt. Hieraus folgt, dass Leistungen, die keine Verarbeitungs- oder Materialfehler aufweisen und aus denen auch noch kein Schaden resultiert, bereits deshalb mangelhaft sind, da sie noch nicht als a.a.R.d.T. gelten.
Angebot auswählen und sofort weiterlesen.
1 Jahr Ausbau+Fassade für nur 151,00 € inkl. Mwst. und Versand.
Fordern Sie jetzt gleich Ihre Zugansdaten an. Zum Formular