
Die Planung und Verarbeitung von Innendämmsystemen ist schon technisch keine einfache Aufgabe. Oft kommen Planer und Ausführende auch noch mit Themen in Berührung, bei denen es sich um juristische Fragestellungen handelt und die von Technikern grundsätzlich nicht beantwortet werden können und dürfen, Rechtsberatung ist Sache von Juristen. Aus rechtlichen Gründen wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Betrachtung juristischer Fragestellungen in diesem Beitrag lediglich zu dem Zweck erfolgt, die Kenntnisse vom üblichen tatsächlichen Baugeschehen zu vermitteln und keine Beratung im Einzelfall und im rechtlichen Sinne darstellt. Bei den folgenden Ausführungen handelt es sich im Wesentlichen um Textpassagen aus dem Manuskript des ehemaligen Vorsitzenden Richters am OLG Hamm, Uwe Liebheit, der Autor des umfangreichen Kapitels 2 „Recht“ im 2016 vom Fachverband Innendämmung e.V. (FVID) herausgegebenen Praxishandbuch Innendämmung.
Der Auftragnehmer in der Pflicht
Die Begriffe, mit denen die Pflichten eines Auftragnehmers beschrieben werden, sind nicht immer einheitlich. Man unterscheidet:
- Vorvertragliche Aufklärungs- und Informationspflichten des Auftragnehmers
- Vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten, wenn ohne verbindliche Vorgaben des Auftraggebers die Planung eines Werks übernommen wurde, das seinen Wünschen und Vorstellungen entsprechen soll.
- Prüf- und Bedenkenhinweispflicht des Bauüberwachers und des Unternehmers, dem der Auftraggeber eine verbindliche Planung, die Verwendung bestimmter Baustoffe und die Vorleistungen anderer Unternehmer vorgeschrieben hat.
- Vertragliche Nebenpflichten, die sich nicht auf die Herstellung des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks beziehen.
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