Vollstreckungstitel – 30 Jahre gültig

Vollstreckungstitel gehören nicht in die Schublade, sondern in die „Wiedervorlage“. Wenn es sein muss, sogar 30 Jahre lang. Ein langer Atem kann sich bei offenen Forderungen lohnen.
Ein neues Jahr lädt auch Unternehmer immer wieder zum Fassen guter Vorsätze und neuer Zielsetzungen ein. Weichen für eine positive Geschäftsentwicklung werden neu gestellt, und Misserfolge möchte man möglichst schnell vergessen. „Hin und wieder kann ein ‚Rückblick‘, eine erneute Auseinandersetzung mit einem ‚Misserfolg‘ aber ganz sinnvoll sein, z. B. dann, wenn es um immer noch offene Forderungen geht“, ist Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, überzeugt. „Man tut als Unternehmer nämlich nicht nur gut daran, sich für das neue Jahr einen zeitnahen und noch konsequenteren Forderungseinzug vorzunehmen“, fährt er fort, „sondern auch daran, sich einmal wieder mit alten Urteilen oder Vollstreckungsbescheiden zu befassen, die vielleicht vor Jahren oder Jahrzehnten ohne Vollstreckungserfolg irgendwo archiviert wurden. Alte Titel können bares Geld wert sein, denn sie sind 30 Jahre lang gültig.“
„30 Jahre“, sagt Bernd Drumann, „sind eine lange Zeitspanne, innerhalb derer nicht nur Säuglinge zu gestandenen Erwachsenen werden, sondern sich auch im Leben eines Schuldners sehr viel tun kann. Ansichten, Lebenseinstellung und -umstände können sich drastisch verändern, und/oder der Schuldner kann durch Arbeit, Heirat, Erbschaft etc. zu Geld kommen. Daher kann es durchaus sinnvoll sein, in Abständen zu prüfen, ob sich alte Ansprüche auf Grund neuer Gegebenheiten realisieren lassen“, so seine Erfahrung.
„Hat man einen Vollstreckungstitel für eine Forderung, mit deren Einzug man ursprünglich ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, so ist für eine Überprüfung ein möglicher Weg, diesen Auftrag dort fortzusetzen bzw. zu erneuern. Das hat den Vorteil, dass so erneut keine eigene Zeit gebunden wird, wichtige grundlegende Daten bereits vorhanden und bisherige Schritte bekannt sind. In Absprache mit dem Mandanten können dann, nach Einholung von Informationen zum Schuldner durch Ermittlungsdienstleister und Wirtschaftsauskunfteien, die Ergebnisse vom Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt ausgewertet und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen ausgesprochen werden.“
Zum weiteren Vorgehen merkt Drumann an: „Zu den Kosten, die durch eine Fortführung eines Auftrages bzw. für die entsprechenden Schritte entstehen, sollte man sich vom Anwalt oder Inkassounternehmen vorher beraten lassen. In der Regel räumen Inkassounternehmen für die Bearbeitung von titulierten Forderungen Sonderkonditionen ein. Bei nicht von uns erwirkten Titeln übernimmt unser Unternehmen z. B. das volle Kostenrisiko. Das heißt, dem Kunden entstehen bei Nichterfolg keine Kosten. Stattdessen wird dann eine Erfolgsprovision von 45 % von eingezogenen Geldern erhoben.“
„Eine weitere Möglichkeit, die nicht unerwähnt bleiben soll, ist die der Titelveräußerung“, ergänzt Drumann. „Es gibt Inkassounternehmen, die Gläubigern Titel abkaufen, wenn diese den ganzen Vorgang ein für alle Mal abschließen möchten und schon gar nicht 30 Jahre lang den Schuldner immer mal wieder überprüfen möchten. Wer das jedoch in Betracht zieht, sollte sich vorher unbedingt über die Konditionen ‚schlau‘ machen, denn das ankaufende Unternehmen übernimmt ja nicht nur den Titel sondern ggf. auch das volle Ausfallrisiko der Forderung – und das schlägt sich im Ankaufspreis nieder“, so sein Hinweis. Auskunft darüber, wer Titel kauft, erteilt der Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen.
Foto: Marco Weber/BDIU