Sozialkassenverfahren rechtlich abgesichert

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stärkt die Tarifautonomie in der Bauwirtschaft nachhaltig. So kommentiert die Soko-Bau die beiden Entscheidungen vom 20. November 2019: zum einen betrifft dies die Verfassungskonformität des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes und zum anderen die Wirksamkeit der aktuell gültigen Allgemeinverbindlicherklärung des Sozialkassentarifvertrags der Bauwirtschaft (VTV), die seit dem 1. Januar 2016 in Kraft ist.
Die Soka-Bau sieht darin eine Signal dafür, dass die rechtlichen Grundlagen der Sozialkassenverfahren und damit die Sicherung fairer und gleicher Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen auf festem Boden stehen. Damit könne auch die Tarifautonomie in der Branche wieder in geordnete Bahnen einbiegen.
Das BAG bestätigt seine Rechtsprechungslinie zur Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Tarifautonomiestärkungsgesetz. Bereits im März hat es die Allgemeinverbindlicherklärung der Bau-Sozialkassentarifverträge von 2015 für wirksam befunden. Daher stelle diese Entscheidung ein weiteres wichtiges und positives Signal für die Zukunft der Sozialkassenverfahren dar.
Die Soka-Bau weist noch auf einen weiteren Aspekt hin: Die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft (HDB, IG BAU und ZDB) können wieder rechtssicher die Sozialkassentarifverträge für die ganze Branche gestalten. Zwischenzeitlich war eine Sicherung der Sozialkassenverfahren durch das SokaSiG notwendig geworden, nachdem das BAG aus formalen Gründen die Allgemeinverbindlicherklärungen der Sozialkassentarifverträge im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2014 für unwirksam erklärt hatte. Das SokaSiG hält das BAG insgesamt für verfassungskonform. Dieser Sicherung bedarf es für die Zukunft nicht mehr.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung zur Allgemeinverbindlicherklärung von 2015 haben die Tarifvertragsparteien die Tarifverträge bereits am 28. September 2018 mit einigen wesentlichen Verbesserungen für die Kunden von Soka-Bau neu abgeschlossen: Sie stärken die Liquidität bei den Baubetrieben, indem Beitrags- und Erstattungsleistungen grundsätzlich saldiert, der Verzugszinssatz um 10 Prozent gesenkt sowie die Verjährung von Beitragsforderungen von vier auf drei Jahre verkürzt werden. Die Tarifverträge treten zum 1. Januar 2019 in Kraft, der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ist bereits gestellt.
Quelle: Soka-Bau