12. Juli 2019

Handwerkerhaftung ist bei Mangel und Schaden unterschiedlich

Handwerker sind einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, Schäden bei Dritten zu verursachen. Entscheidend kann sein, ob es sich um einen Mangel oder einen Schaden handelt.

Erhält der Handwerker einen Auftrag, schließt er damit automatisch einen sogenannten Werkvertrag mit seinem Auftraggeber ab. „Dieser Vertrag verpflichtet den Handwerker, die vereinbarte Leistung zu erbringen sowie seine vertraglichen Nebenpflichten wie Schutz- und Sorgfaltspflichten dabei einzuhalten“, so Michael Staschik von der Nürnberger Versicherung. Das bedeutet unter anderem, dass er das Eigentum des Auftraggebers sorgsam behandeln muss und beispielsweise bei Bohrarbeiten, die starken Schmutz verursachen, Teppichböden abdeckt. Dennoch kann es passieren, dass dem Handwerker eine Unachtsamkeit passiert. „Welche Folgen dies nach sich ziehen kann, hängt davon ab, ob es sich um einen Mangel oder einen Schaden handelt“, weiß der Experte.

Bei Mangel ist Nachbesserung möglich

Ein Mangel liegt in der Regel dann vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der vereinbarten Leistung von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Handwerker ein anderes Material verwendet als vorher vereinbart oder bei Malerarbeiten Flecken an den Wänden entstanden sind. Dabei muss die Ausführung der Arbeit nicht unbedingt Fehler aufweisen, es kann sich auch um ein anderes Werk oder eine zu geringe Menge handeln. Bei einem Mangel hat das Unternehmen zunächst die Wahl, ob es durch Nachbesserung oder Nachlieferung Abhilfe schafft. Dafür muss es eine angemessene Frist vom Auftraggeber gesetzt bekommen.

„Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde unter anderem Schadenersatzansprüche geltend machen. Fehlt eine Fristsetzung, kann das Unternehmen die Ansprüche in der Regel verweigern“, so Michael Staschik. Übrigens: Ist eine Nachbesserung unverhältnismäßig aufwendig oder technisch nicht umsetzbar, hat der Kunde gar kein Recht auf Beseitigung des Mangels. Das ist beispielsweise der Fall, wenn bei Fliesen in unterschiedlichen Räumen eine so geringe Farbabweichung vorliegt, dass sie auf den ersten Blick nicht zu erkennen ist. Er kann dann aber die Rechnung kürzen.

Schaden liegt bei finanziellem Nachteil vor

Von einem Schaden ist immer dann die Rede, wenn der Auftragnehmer dadurch einen finanziellen Nachteil hat. Kommt es zum Beispiel bei Malerarbeiten zu Farbflecken auf Möbeln oder Teppichböden, weil der Handwerker diese nicht korrekt abgedeckt hat, hat das für Auftraggeber finanzielle Konsequenzen. Auch kleine Missgeschicke wie ein herunterfallender Hammer, der den Parkettboden zerstört, können schnell einen Schaden verursachen

Ist also kein Mangel an der Werksleistung entstanden, sondern wurden Sachen des Kunden beschädigt, ist in solchen Fällen keine Fristsetzung erforderlich. Der Auftraggeber kann also sofort Schadenersatz fordern. „Auch wenn der Handwerker vor Ort den Schaden verursacht hat, muss das Unternehmen, welches beauftragt wurde, für die entstanden Kosten aufkommen“, so Staschik. Quelle: Nürnberger Versicherung / pgl