Rechtstipp: Nichts verschenken, Sicherheiten zurückverlangen!
Bauherren stehen heute Gewährleistungseinbehalte oder - bürgschaften zu. Das ist ihr gutes Recht. Allerdings haben auch die Bauunternehmen und Handwerksbetriebe, die die Sicherheiten stellen, das Recht, ihre Leistungen zurückzufordern. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Viele Unternehmer wissen nicht, dass die Sicherheit gemäß Paragraf 17 Nummer 8 VOB/B bereits nach zwei Jahren zurückverlangt werden kann, wenn nichts anderes vereinbart ist. Wenig bekannt ist auch: Gemäß Nummer 6 muss der Auftraggeber das einbehaltene Geld auf einem Konto anlegen. Und darüber dürfen nur er und der Handwerker gemeinsam verfügen. Die ARGE Baurecht rät: Firmen sollten hier aufmerksam sein, nichts verschenken und Sicherheiten rechtzeitig zurückfordern. Es ist bares Geld!