Entsendegesetz gilt trotz Arbeitnehmer-Freizügigkeit
Ab 1.5.2011 gilt für Arbeitnehmer aus den EU-Beitrittsländern Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn die volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit. Die bisherigen Beschränkungen in Form von Arbeitserlaubnissen und Verwaltungsverfahren entfallen. Die Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, das insbesondere in der Bauwirtschaft die Mindeststandards der Arbeitsbedingungen in Deutschland für hier tätige in- und ausländische Betriebe und deren Arbeitnehmer regelt, gelten nach wie vor. Darauf weist die Soka-Bau (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) hin.