Der neue Umgang mit den Daten

EU-Datenschutzgrundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz, EU-Bestimmungen,
Mit den neuen Datenschutzregeln gibt es auch Handlungsbedarf bei den Handwerksbetrieben. Foto: Pixabay

Mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes teilweise abgelöst. Deshalb wurde das Bundesgesetz überarbeitet und weitgehend den EU-Bestimmungen angepasst.

Die neuen Vorgaben müssen ab 25. Mai 2018 eingehalten werden. Mit diesem Beitrag verschaffen wir Ihnen einen Überblick zur neuen Rechtslage im Umgang mit personenbezogenen Daten.

Vieles ist bereits erledigt

Letztlich sind die Auswirkungen der neuen EU-DSGVO gar nicht so gravierend, wie es im ersten Moment scheint. Da Deutschland bereits ein sehr strenges Datenschutzrecht auf Basis des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) hat, haben Sie bereits den größten Teil der Vorgaben der EU-DSGVO erfüllt. In diesem Beitrag wollen wir anhand eines Beispiels erläutern, worauf zu achten ist.

Der Datenschutzbeauftragte

Nach der EU-DSGVO (Artikel 37) ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bei nicht öffentlichen Stellen nur notwendig, wenn die Kerntätigkeit des Unternehmens in der Verarbeitung besonders sensibler Daten (zum Beispiel Gesundheitsdaten) oder eine systematische Überwachung von betroffenen Personen besteht.

Da die Verordnung aber im gleichen Artikel den Mitgliedstaaten das Recht auf weitere, ergänzende Bestimmungen eingeräumt wird, gilt in Deutschland zusätzlich, dass ein Datenschutzbeauftragter notwendig wird, wenn sich »in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen« (§ 38 BDSG-neu).

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